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Wir vermieten Personen- und Warentransporter

Allgemeine Mietbedingungen

Download allgemeine Mietbestimmungen
Allgemeine Mietbedingungen Ausgabe 05.2022.pdf (59.72KB)
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Version 05.2022

1. Mietdauer

Tagesmieten

08.00 bis 18.00 Uhr

Halbtagesmieten

06.00 bis 12.00 Uhr oder 12.00 bis 18.00 Uhr

Nachtmieten

18.00 bis 08.00 Uhr

24-Stunden-Mieten

24 Stunden ab Fahrzeugübernahme

Wochenendmieten

Freitag 18.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr

Wochenmieten

7 ganze Tage

2. Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen und enden am Domizil der Büsslivermietung in Rapperswil-Jona. Die Erstellung des Mietvertrages und die Schlüsselübergabe können nur während der publizierten Öffnungszeiten erfolgen. Der Lenker des Fahrzeuges muss dafür persönlich anwesend sein und unter Angabe seiner aktuellen Wohnadresse und Telefonnummer einen gültigen Führerausweis vorlegen.

3. Reservation / Stornierung

Die Reservation kann telefonisch oder schriftlich per Email erfolgen und gilt als verbindlich. Verzichtet der Mieter kurzfristig auf das reservierte Fahrzeug oder holt er es zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, so wird eine Ausfallentschädigung fällig:

bis fünf Tage vor Mietbeginn:

keine Kosten

bis drei Tage vor Mietbeginn:

50% der Mietkosten, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet werden kann

weniger als drei Tage vor Mietbeginn:

100% der Mietkosten

4. Kautionen

Bei jeder Fahrzeugmiete kann der Vermieter eine Kaution verlangen (in der Regel die voraussichtliche Miete plus CHF 200.--). Die Kaution kann in bar oder mit einer Kreditkarte (Reservation) hinterlegt werden.

5. Fahrzeugübernahme

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank und in betriebsbereitem und sauberem Zustand dem Mieter übergeben. Allfällige bereits vorhandene Schäden werden durch den Vermieter direkt am Fahrzeug mit einem Kleber gekennzeichnet. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Schäden oder Mängel unmittelbar zu beanstanden (schriftlich oder mittels Foto). Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, das Fahrzeug im beschriebenen Zustand und mit vollem Tank erhalten zu haben. Der Mieter wird über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges durch den Vermieter unterrichtet.

6. Fahrzeugrückgabe

Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug vollgetankt sein, die Treibstoffkosten gehen zulasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vom Mieter aufgetankt, so werden der fehlende Treibstoff und eine zusätzliche Betankungspauschale in der Höhe von CHF 20.-- verrechnet.

Die Fahrzeugrückgabe kann auch ausserhalb der Öffnungszeiten erfolgen (z.B. am Wochenende oder in der Nacht), der Mieter haftet jedoch für das Fahrzeug bis zur protokollarischen Kontrolle durch den Vermieter. Der Fahrzeugschlüssel ist in diesem Fall im Schlüsselkasten zu deponieren.

7. Verlängerung der Mietdauer

Eine vom Mieter gewünschte Verlängerung der Mietdauer ist nur mit Zustimmung der Büsslivermietung vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Es ist zwingend eine persönliche oder telefonische Information des Mieters an den Vermieter erforderlich. Die Kosten betragen: bis 2 Stunden pauschal CHF 20.--, von 2 bis 5 Stunden wird ein halber Tag verrechnet. Über 5 Stunden ist eine ganze Tagesmiete fällig. Die Büsslivermietung kann eine Verlängerung der Mietdauer ohne Angabe von Gründen verweigern.

8. Führerausweis / Fahrberechtigung

Für alle Fahrzeuge ist mindestens ein gültiger Schweizer oder in der Schweiz anerkannter ausländischer Führerausweis der entsprechenden Kategorie erforderlich. Der Führerausweis muss bei jeder Fahrzeugübernahme vorgelegt werden. Der Mieter muss mindestens 20 Jahre (für Personentransporter 21 Jahre) alt sein und seit über einem Jahr im Besitz des Führerausweises sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird kein Fahrzeug ausgehändigt.

Weiter kann einem Mieter die Herausgabe eines Fahrzeugs verweigert werden, wenn an dessen Fahrtüchtigkeit Zweifel bestehen, auch wenn eine gültige Reservation zur Miete vorliegt.

9. Versicherung / Ausschluss

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Kosten für die Versicherungen sind im Mietpreis enthalten. Der Selbstbehalt beträgt bei einem selbstverschuldeten Unfall pro Schadenfall (Haftpflicht und/oder Kasko) maximal je CHF 2'500.--. Kommt es bei einem Unfall zu einem Haftpflicht- und Kaskoschaden, so ist der Selbstbehalt zwei Mal (maximal total CHF 5'000.--) geschuldet.

Alle Versicherungen decken keine Schäden für grobfahrlässiges Verhalten (z.B. Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch), unsachgemässe Behandlung (z.B. beschädigte Polster) oder bei Lenkung des Fahrzeuges durch unbefugte Personen. Ebenso sind Schäden aufgrund falscher Betankung des Fahrzeugs nicht durch die Versicherung gedeckt. Der Mieter haftet zudem für verloren gegangene Gegenstände oder Fahrzeugeinrichtungen (z.B. Fahrzeugschlüssel) und Schäden infolge unsachgemässer Bedienung des Fahrzeugs (z.B. Kupplung) bzw. des Zubehörs.

10. Auslandfahrten

Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich gestattet. Der Mieter muss jedoch den Vermieter vorgängig darüber informieren. Wichtig: Fahrten in Länder ausserhalb der Europäischen Union sowie Rumänien und Bulgarien sind verboten und auch nicht versichert. Fährt ein Mieter trotzdem in ein verbotenes Land, haftet er persönlich für alle Schäden und Verluste vollumfänglich.

11. Weitere Fahrer

Das Mietfahrzeug darf neben dem Mieter auch von weiteren Fahrern gefahren werden. Der Mieter ist für die Einhaltung der Fahrberechtigung gemäss Ziffer 8 verpflichtet und kann bei Nichtbeachtung zur Rechenschaft gezogen werden. Vertragspartner gegenüber der Büsslivermietung bleibt aber weiterhin der auf dem Mietvertrag aufgeführte Mieter und/oder Lenker.

12. Internationale Transporte

Die Beschaffung von Zoll- und Transportdokumenten sowie die entsprechenden Bewilligungen für internationale Transporte sind Sache des Mieters. Auf Wunsch helfen die Fachleute der Partnerfirma direktkurier.ch gerne weiter.

13. Verbote und Zweckentfremdung

Dem Mieter ist es untersagt, die Fahrzeuge der Büsslivermietung für folgende Zwecke zu verwenden:        

  •  Ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder anderweitig zu bewegen
  •  Für Fahrten ausserhalb der öffentlichen Strassen oder im freien Gelände
  •  Für Fahrten in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt
  •  Für die Beförderung von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen über der Freigrenze nach ADR
  •  Für die Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten
  •  Für die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen
  •  Für Lernfahrten
  •  Zur Weitervermietung

14. Grobe Verunreinigung

Dem Mieter werden bei grober Verunreinigung des Fahrzeugs die Reinigungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Pro Arbeitsstunde werden dafür CHF 56.-- verrechnet. Zur Verunreinigung zählen auch Gerüche etc.

15. Rauchverbot

In allen Mietfahrzeugen herrscht Rauchverbot. Wird im Fahrzeug trotzdem geraucht, trägt der Mieter die Kosten für die Reinigung bzw. für die Beseitigung des Rauchgeruchs. Dafür werden pauschal CHF 200.-- verrechnet.

16. Haustiere

In allen Mietfahrzeugen ist das Mitführen von Haustieren verboten.

17. Verspätete Rückgabe des Mietfahrzeuges

Bringt ein Mieter das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück und erfolgt auch keine entsprechende Meldung, wird unverzüglich eine Anzeige erstattet und eine Fahndungsmeldung an die Polizei weitergegeben.

18. Fahrzeugüberwachung

Die aktuellen Standorte sowie die Fahrrouten aller Fahrzeuge der Büsslivermietung werden elektronisch via GPS überwacht. Der Fahrzeugstandort ist deshalb der Büsslivermietung jederzeit bekannt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nur auf richterliche Verfügung zugänglich gemacht. Eine Manipulation der Überwachungseinrichtung ist verboten und wird strikte geahndet.

19. Unfälle / Pannen / Fahrzeugausfall

Bei Unfällen oder Fahrzeugpannen ist sofort eine Meldung an den Vermieter notwendig. Büsslivermietung ist während 24 Stunden an allen Tagen erreichbar. Die Informationen über das Vorgehen bei Unfällen oder Fahrzeugpannen sowie die Notfall-Telefonnummer befinden sich auf dem gelben Merkblatt, welches bei der Fahrzeugübergabe durch den Vermieter abgegeben wird.

Wird der Mieter mit seinem Mietfahrzeug in einen Unfall verwickelt, müssen sofort die Polizei und der Vermieter benachrichtigt werden. Kommt die Polizei nicht zur Unfallstelle, muss in jedem Fall ein Europäisches Unfallprotokoll (befindet sich im Handschuhfach bei den Fahrzeugpapieren) korrekt ausgefüllt und unbedingt von den Parteien unterschrieben werden.

Es dürfen keine Reparaturen am Fahrzeug ohne Einverständnis und Kostengutsprache des Vermieters ausgeführt werden.

Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen und Kosten, welche in Zusammenhang mit einem Unfall oder Fahrzeugausfall entstehen. Meldet ein Mieter einen eingetretenen Schaden nicht rechtzeitig, oder versucht er einen Schaden zu vertuschen bzw. abzustreiten, obwohl er den Schaden verursacht hat, haftet er für die dem Vermieter daraus erwachsenden Nachteile. Verursacht ein weiterer Fahrer gemäss Ziffer 11 einen Schaden, ist für die Büsslivermietung trotzdem der Mieter bzw. der Vertragspartner schadenersatzpflichtig.

20. Bussen und Verkehrsvorschriften

Der Lenker ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen verantwortlich. Sämtliche Bussen werden unter Angabe von Name und Adresse des Lenkers an die Polizei zurückgeschickt.

21. Abstellen von Privatfahrzeugen

Für Privatfahrzeuge, welche während der Mietdauer auf dem Gelände der Büsslivermietung abgestellt werden, wird keine Haftung bezüglich Diebstahl oder Beschädigung übernommen. Das Gelände ist jedoch teilweise mit Video überwacht. Die Kundenparkplätze werden dem Mieter durch das Personal der Büsslivermietung zugewiesen und sind während der Miete kostenlos.

22. Persönliche Daten des Mieters

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch den Vermieter unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.

23. Ergänzende Bestimmungen / Gerichtsstand

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht. Bei Streitigkeiten, welche aus diesem Mietvertrag hervorgehen, wird als Gerichtsstand Rapperswil-Jona (Schweiz) vereinbart.

© direktkurier & büsslivermietung ag, 8640 Rapperswil-Jona: Allgemeine Mietbestimmungen Ausgabe 05.2022

 
 
 
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